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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Handwerkskammer für Unterfranken

1) Anmeldung, Vertragsabschluss

Die Anmeldung zur Teilnahme an Veranstaltungen (Kurse/Seminare) soll schriftlich auf einem besonderen Anmeldeformular erfolgen. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einganges bei dem Veranstalter berücksichtigt. Nach Eingang der Anmeldung des Teilnehmers wird diesem eine Anmeldebestätigung zugesandt. Die Anmeldebestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Anmeldung dar. Erst mit Zugang einer Einladung zu der Veranstaltung beim Teilnehmer kommt ein Vertrag verbindlich zustande. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme besteht nicht.



2) Veranstalter, Rechtsträger

Veranstalter ist die jeweilige Bildungsstätte. Rechtsträger ist die Handwerkskammer für Unterfranken, vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer.



3) Rücktritt des Veranstalters, Änderungen der Lehrveranstaltungen

a) Die Handwerkskammer ist berechtigt, Veranstaltungen wegen höherer Gewalt, bei einer zu geringen Teilnehmerzahl, Ausfall eines Dozenten oder anderen zwingenden Gründen vor Kursbeginn abzusagen. Für diesen Fall entfällt jeglicher Vergütungsanspruch. Bereits bezahlte Gebühren werden in diesem Fall zurückerstattet. Sie ist verpflichtet, die Teilnehmer unverzüglich zu unterrichten. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Handwerkskammer ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall einer kurzfristigen Absage einer Veranstaltung oder eines Kursausfalles, selbst wenn eine vorherige Benachrichtigung der Teilnehmer nicht mehr möglich sein sollte.


b) Muss eine Maßnahme aus wichtigen Gründen vorzeitig abgebrochen werden, so werden die bereits bezahlten Gebühren anteilsmäßig zum Kursfortschritt zurückgezahlt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.


c) Die Handwerkskammer behält sich organisatorische und/oder inhaltliche Änderungen vor, die den Ablauf der Veranstaltung oder den Einsatz von Dozenten betreffen. In diesem Fall ist der Teilnehmer weder zu einem Rücktritt noch zu einer Minderung des Entgeltes berechtigt.



4) Gebühren, Zahlungsbedingungen

a) Soweit in Programmheften und Prospekten die Höhe von Gebühren und Veranstaltungspreisen genannt sind, beruhen diese Angaben auf der zum Zeitpunkt der Drucklegung gültigen Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis. Spätere Änderungen können daher nicht ausgeschlossen werden.


b) Das Teilnehmerentgelt ist ohne Abzug und unabhängig von den Leistungen Dritter (z. B. Agenturen für Arbeit, Meister-BAföG) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei bestimmten Kursen mit längerer Laufzeit kann eine Ratenzahlung mit spezifisch festgelegten Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht.


c) Kosten für Material, Lehrmittel (Bücher, Skripte etc.) sowie für Tests und Prüfungen werden in der Regel gesondert berechnet.



5) Ausschluss von der Teilnahme

Die Handwerkskammer ist berechtigt, Teilnehmer in besonderen Fällen, z. B. Zahlungsverzug (wiederholter Zahlungsverzug bzw. Zahlungsrückstand von einem Monat oder mit mehr als einer Ratenzahlung), permanente Störung des Unterrichts, vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung der Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände, Verstöße gegen das Copyright, von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Im Falle eines Ausschlusses richtet sich der finanzielle Anspruch der Handwerkskammer nach Ziffer 7 dieser Teilnahmebedingungen.  Gleiches gilt bei einem Missbrauch der EDV-Anlagen des Veranstalters, z.B. bei ungenehmigtem Aufspielen von Fremdprogrammen, Abspeichern von Dateien mit pornografischem oder rechtsradikalem Inhalt etc.



6) Widerrufsbelehrung

a) Widerruf des Teilnehmers

Jeder Teilnehmer hat das Recht, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Veranstalters gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an den Veranstalter (siehe Ziffer 2) zu richten.


b) Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Teilnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er dem Veranstalter insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Veranstalter mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Teilnehmers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Teilnehmer diese selbst veranlasst hat.

Ende der Widerrufsbelehrung



7) Rücktritt des Teilnehmers

a) Anstatt des Widerrufs kann ein angemeldeter Teilnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter zurücktreten. Für den Zeitpunkt des Rücktrittes ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter maßgebend. Bei einem Rücktritt bis spätestens vier Kalenderwochen vor Veranstaltungsbeginn werden 10 % des Veranstaltungspreises erhoben. Wird der Rücktritt danach bis zum 7. Tag vor Beginn der Veranstaltung erklärt, werden 60 % des Veranstaltungspreises fällig. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten ebenso wie bei Nichterscheinen zu der Veranstaltung.


b) Dem Rücktretenden steht der Nachweis offen, dass dem Veranstalter im konkreten Fall keine oder niedrigere Aufwendungen bzw. kein oder ein geringerer Schaden entstanden sind.


c) Für den Fall einer finanziellen Förderung eines Kurses gelten die der Förderung zugrunde liegenden Förderrichtlinien entsprechend.


d) Wer an einzelnen Unterrichtseinheiten/Seminarstunden nicht teilnimmt, ist nicht berechtigt, das Entgelt zu mindern.



8) Kündigung des Teilnehmers

a) Jeder Teilnehmer kann den Vertrag zu jeder Zeit aus wichtigem Grunde schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt z. B. bei Einziehung zum Wehr- bzw. Zivildienst oder nicht nur vorübergehender Krankheit, die die Teilnahme unmöglich macht, vor. Ein Dozentenwechsel berechtigt den Teilnehmer nicht zur Kündigung aus wichtigem Grunde.


b) Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Veranstalter maßgebend. Erfolgt die Kündigung nach Veranstaltungsbeginn, werden die tatsächlich besuchten Unterrichtseinheiten/Seminarstunden anteilig berechnet.



9) Copyright

Die von der Handwerkskammer verwendeten Unterrichtsmaterialien sowie Software unterliegen urheberrechtlichen Schutzrechten und stehen im Eigentum bzw. im ausschließlichen Nutzungsrecht der Handwerkskammer, sofern diese nicht käuflich durch den Teilnehmer erworben bzw. lizenziert werden. Sämtliche Kursunterlagen oder Computersoftware dürfen nur mit dem Einverständnis des Veranstalters vervielfältigt werden. Bei jeder Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Teilnehmer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Weitergehende Ansprüche des Urhebers bzw. Lizenzgebers bleiben unberührt.



10) Haftung

Der Teilnehmer ist verpflichtet, für seine Garderobe, seine mitgebrachten Gegenstände sowie für sein Fahrzeug jeglicher Art selbst Sorge zu tragen. Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung, es sei denn, dass der eingetretene Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Veranstalters, dessen Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.



11) Datenerfassung

Der Teilnehmer stimmt zu, dass seine persönlichen Daten von dem Veranstalter gespeichert sowie im Übrigen zu Zwecken der Statistik und der Werbung verwendet, dann jedoch nur in allgemeiner, nicht personenbezogener Form veröffentlicht werden.



12) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche ist Würzburg.



13) Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.



14) Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

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