Situation von hinten fotografiert - eine Friseurin mit Kamm und Schere in der Hand schneidet einer sitzenden Dame die Haare
Kira Papenfuß

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - Änderungen für Betriebe des Friseur- und Kosmetikgewerbes

Das Friseur- und Kosmetikgewerbe wurde zum 1. Januar 2026  als weiterer Wirtschaftszweig in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen und im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aufgeführt. Mit der Aufnahme erhält der Zoll künftig die Möglichkeit, verstärkt auch in diesen Gewerken zu kontrollieren.

Die vom Gesetz erfassten Branchen müssen nicht nur mit häufigeren Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) rechnen, sondern zusätzliche gesetzliche Pflichten erfüllen. Die Gesetzesänderungen soll das Handwerk besser vor unlauterem Wettbewerb durch Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung schützen und faire Wettbewerbsbedingungen stärken. Verstöße werden sanktioniert.


Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Für Betriebe des Friseur- und Kosmetikgewerbes und deren Beschäftigte gelten nun folgende Pflichten:

Für Arbeitgeber:

  • Sofortmeldung: Neue Beschäftigte, auch Auszubildende, müssen vor Arbeitsaufnahme elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) angemeldet werden.
  • Ausweis mitführen: Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmer müssen ihren Ausweis (Pass, Personalausweis) bei der Arbeit mitführen und auf Verlangen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) vorlegen. Ein Führerschein ist nicht ausreichend.
  • Schriftliche Belehrung der Beschäftigten: Arbeitgeber sind verpflichtet alle Beschäftigten schriftlich über die Mitführpflicht informieren, dies dokumentieren und aufbewahren.
  • Arbeitszeitdokumentation: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen lückenlos aufgezeichnet werden.
  • Aufbewahrungspflicht: Die Arbeitszeitdokumentation muss zwei Jahre aufbewahrt werden.
  • Zoll-Kontrollen: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) darf verdachtsunabhängig prüfen. Es besteht eine Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls.
  • Nachweisgesetz (Schriftform): Nachweise zu Arbeitsbedingungen oder Änderungen der Arbeitsverträge müssen auf Papier mit Originalunterschrift vorliegen, E-Mails oder PDF-Dokumente ohne Unterschrift reichen nicht aus.

Für Arbeitnehmer und Auszubildende:

  • Ausweis mitführen: Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
  • Zoll-Kontrollen: Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls


 

Ansprechpartner Rechtsberatung

Ass. jur. Wolfgang Bauer

stv. Leiter des Geschäftsbereichs Recht und Organisation

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Fax 0931 30908-1674

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Ausführliche Informationen zum "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) bietet die Internetseite Gesetze im Internet